AGB - Elias Kaltenberger Premium Hochzeitsfotograf

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Elias Kaltenberger
Premium - Hochzeitsfotograf


§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Elias Kaltenberger wird als professioneller Hochzeitsfotograf gebucht. Vertragsgegenständlich ist die Lieferung von Fotos und/oder Videos im Rahmen einer Hochzeit zu einem definierten Zeitraum.
(2) Elias Kaltenberger erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gehen allfälligen anderen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vor.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Elias Kaltenberger hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

§ 2 Lieferung, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferung der Werke erfolgt auf elektronischen oder postalischen Weg und berechtigt zur Rechnungslegung.
(2) Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von Elias Kaltenberger bestätigt worden sind. Bei Fristüberschreitung haftet Elias Kaltenberger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns bleiben die gelieferten Materialien und sonstigen Waren (wie Fotobuch oder ähnliches) im Eigentum von Elias Kaltenberger (Eigentumsvorbehalt).

§ 3 Urheberrechtliche Bestimmungen, Kennzeichnung

(1) Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte stehen auch nach Abschluss des Vertrags aus- schließlich Elias Kaltenberger zu. Audio-, Bild,- und Urheberrechte bleiben zur Gänze bei Elias Kaltenberger.
(2) Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen aber erst im Fall der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars als erteilt.

(3) Jede Veränderung des Lichtbildes (z.B. Bildbearbeitung, Ausschnittsänderung etc.) bedarf der schriftlichen Zustimmung von Elias Kaltenberger.
(4) Elias Kaltenberger ist berechtigt, die Lichtbildwerke/Videos zu Zwecken der eigenen Werbung (insbesondere Facebook, Instagram, YouTube, eigene Website) uneingeschränkt zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche.
(5) Elias Kaltenberger darf die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in geeigneter Weise mit seiner Herstellerbezeichnung versehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und diese deutlich und gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild anzubringen. Dies gilt auch bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

§ 4 Vertragsausführung

(1) Elias Kaltenberger wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte (Labors, andere Fotografen oder externe Dienst- leister) ausführen lassen, dies insbesondere bei Krankheit von Elias Kaltenberger.
(2) Elias Kaltenberger wird für eine bestimmte Zeit gebucht. Diese Zeit wird im Angebot ent- sprechend vermerkt. Kommt es nachträglich zu Änderungen im Zeitablauf (bzw. Änderung der Beginn- oder Endzeit), ist Elias Kaltenberger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der neue Zeitablauf gilt erst mit Bestätigung durch Elias Kaltenberger als verbindlich angenommen.
(3) Elias Kaltenberger wird aufgrund der fachlichen und künstlerischen Expertise gebucht und behält sich daher das Recht vor, die Fotos nach seinem Ermessen zu bearbeiten. Elias Kaltenberger kann nicht garantieren, dass alle anwesenden Gäste fotografiert werden. Elias Kaltenberger ist in der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten fotografischen Mittel.

(4) Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle, Gäste, usw.) hat der Auftraggeber zu sorgen.

§ 5 Verlust und Beschädigung

(1) Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet Elias Kaltenberger nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt. Für Dritte haftet Elias Kaltenberger nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl.

§ 6 Gewährleistung, Haftung

(1) Gegen Elias Kaltenberger gerichtete Ansprüche sind insoweit ausgeschlossen, soweit die- se nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens Elias Kaltenberger verursacht worden sind.
(2) Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Elias Kaltenbergers liegen, darunter fallen etwa die Wetterlage bei Außenaufnahmen, die rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, der Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen, etc.
(3) Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte es auf Grund besonderer Umstände (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) Elias Kaltenberger nicht möglich sein zu dem vereinbarten Termin zu erscheinen, kann keine Haftung für daraus resultierende Schäden, Verluste und Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall von Elias Kaltenberger kommen, bemüht sich dieser (soweit möglich und vom Auftraggeber gewünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistung erbringt. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht.

§ 7 Honorare, Zahlung & Lieferung

(1) Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. In Ermangelung einer Vereinbarung steht Elias Kaltenberger für seine Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu.
Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten (z.B. Materialkosten, Porto, Verpackung, Parkgebühren) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Altarnativ: An- und Abreisekosten, Übernächtigungskosten, Kilometergeld
Alternativ: Honorar für Verlängerung des Auftrages
(2) Unmittelbar nach Auftragserteilung ist Elias Kaltenberger berechtigt eine Anzahlung in Rechnung zu stellen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Elias Kaltenberger berechtigt, jede Einzelleistung gesondert in Rechnung zu stellen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist, ist das (Rest-)Honorar längstens binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungs- verzugs ist Elias Kaltenberger berechtigt Mahngebühren zu verrechnen.
(4) Der Auslieferungstermin der Fotos oder Videos wird individuell mit dem Auftraggeber vereinbart.

§ 8 Vorzeitige Auflösung:

Elias Kaltenberger ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser nach Aufforderung des Elias Kaltenberger weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Auftraggeber zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Auftraggeber trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist St. Pölten.
(2) Zur Anwendung gelangt österreichisches Recht.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.
(4) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Jegliche ergänzende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen des Schriftformerfordernisses.


Stand September 2020



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